Satzung des Gehörlosen- und Schwerhörigen Stadtverband Frankfurt am Main e.V.

Übersetzung in Deutsche Gebärdensprache

Präambel

Der Gehörlosen- und Schwerhörigen-Stadtverband Frankfurt a.M. e.V. (kurz: GSSV) betrachtet die Deutsche Gebärdensprache (kurz: DGS) als eigenständiges, vollwertiges Sprachsystem und als Sprache. Sie ist die Verständigungsform, die von der überwiegenden Mehrheit der Gehörlosen, Taubblinden und von vielen anderen (hochgradig) hör- und sprachbehinderten Menschen jeden Alters zur Kommunikation genutzt wird.

Der Einsatz für die DGS trägt der Bedeutung Rechnung, die diese Sprache in den Lebenszusammenhängen der Gehörlosen hat. Die Bedeutung der deutschen Schrift- und Lautsprache für ein selbstbestimmtes Leben gehörloser Menschen in unserer Gesellschaft wird damit in keiner Weise in Frage gestellt.

Die DGS bildet traditionell die Grundlage des sozialen und kulturellen Zusammenlebens der Gehörlosen als Gebärdensprachgemeinschaft und trägt wesentlich zur Identität, zur psychischen, seelischen und sozialen Gesundheit und zur Bildung bei.

Zur Wahrung ihrer Interessen, als Anlauf- und Koordinationsstelle der Gehörlosen- und Hörbehindertenarbeit und für den festen Zusammenhalt der Gehörlosen- und Hörbehindertengemeinschaften wurde der Verein am 15. Sept. 2009 in Dachverband umbenannt. Der Dachverband setzt sich für die Belange der gehörlosen, taubblinden und hörsprachbehinderten Menschen in Frankfurt und Umgebung ein. Im Sinne der Behindertenrechtskonvention soll ein Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität bei der Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben geleistet werden.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Gehörlosen- und Schwerhörigen-Stadtverband Frankfurt am Main e. V.”, kurz: GSSV
  2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Er ist beim Amtsgericht Frankfurt unter der VR7429 in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verband wurde am 15. Sept. 1976 als Arbeitsgemeinschaft der Gehörlosen Frankfurt am Main e. V. gegründet und wurde am 15. Sept. 2009 zum GSSV umbenannt.
  6. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Geschlechter und Hörbehinderungsformen verzichtet. Es wird die männliche Form und als Hörbehinderungsform "gehörlos" verwendet. Diese Personenbezeichnungen und Hörbehinderungsformen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter und Hörbehinderungsformen. Wenn ein bestimmtes Geschlecht oder eine bestimmte Hörbehinderungsform gemeint ist, wird dies ausdrücklich erwähnt.

§ 2 Zweck und Ziel des Verbandes

  1. GSSV vertritt die sozialpolitischen, kulturellen, beruflichen und gesundheitspolitischen Interessen der gehörlosen Menschen im deutschsprachigen Raum, insbesondere in Frankfurt und den umliegenden Regionen (sowie auch in Hessen, andere Bundesländer und Ausland) mit dem Ziel ihrer Gleichstellung und Selbstbestimmung.
  2. GSSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.

  1. Organisation der Durchführung von sozialintegrativen Projekten der sozialen und kulturellen Betreuung von Gehörlosen, der Öffentlichkeitsarbeit bis hin zur Umsetzung von Inklusionsaufgaben im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention für Gehörlose im Raum Frankfurt und auf Landes- und Bundesebene, die die Ziele der Verbesserung der sozialen Inklusion betreffen und eine Servicefunktion beinhalten.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch

    • Unterstützung der angeschlossenen Verbände in ihrer Interessenvertretung gegenüber Behörden, öffentlichen und gesellschaftlichen Stellen in Frankfurt, den Regionen und gemeinsame Aktionen zur Einflussnahme auf Behörden und Institutionen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der Interessen Gehörloser in unserer Gesellschaft

    • Zusammenarbeit mit regionalen, nationalen und internationalen steuerbegünstigten Verbänden (soweit sie die gleichen Ziele wie der GSSV vertreten), um die soziale und rechtliche Lage gehörloser Menschen und deren Familienmitglieder zu verbessern und ihre Selbsthilfe zu stärken

• Einwirkung auf die Öffentlichkeit und Aufklärung der Öffentlichkeit, um die Kenntnisse über die Gebärdensprache und deren Folgen sprachlicher, mentaler und psychischer Entwicklungen sowie über die Verwirklichung der Interessen und Kultur Gehörloser in unserer Gesellschaft und um Verständnis und Bereitschaft zur Solidarität zu wecken

• Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien sowie Durchführung oder Unterstützung von Veranstaltungen, in denen Themen für gehörlose Menschen und ihre Angehörigen behandelt werden oder durch die Anliegen anderen gesellschaftlichen Kreisen vermittelt werden sollen

• Gemeinsame Aktionen zur Einflussnahme auf Behörden und Institutionen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der Interessen Gehörloser in unserer Gesellschaft und im pädagogischen und gesellschaftlichen Bereich mit dem Ziel die Sozialkompetenzen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern

• Durchführung kulturelle Veranstaltungen sowie Workshops, die die gehörlosen Identität und das kulturelle Bewusstsein der Zielgruppe im Sinne der Empowermentbewegung stärken sowie Themen der Allgemeinbildung

• Aufbau von Arbeitsgruppen, die die Ziele des Verbandes unterstützen und die gehörlose Menschen in ihrer Mitbestimmung und ihrem Engagement fördern

• Maßnahmen durchführen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern der Mitgliedervereine und von fördernden Mitgliedern dienen

• Tätigkeit umfasst die Gehörlosen, die an den Zielen und der Umsetzung der sozialintegrativen Betreuungsaufgaben für gehörlose und weitere Betroffene mitwirken möchten

• selbstlose Unterstützung von Personen, die aufgrund ihrer Hörbehinderung auf die Hilfe anderer angewiesen sind

  1. GSSV ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. GSSV tritt gegen audistische Einstellungen und andere Diskriminierungsformen ein.

§ 3 Kommunikation und Sprache

  1. Umgangssprache in allen Gremien des GSSV ist grundsätzlich die Deutsche Gebärdensprache (DGS). GSSV ist offen für andere Kommunikationsformen, die für gehörlose Menschen barrierefrei sind.
  2. GSSV ist offen für alle gebärdensprachigen Personen.
  3. GSSV ist verpflichtet, die Deutsche Gebärdensprache und die Taubblindensprache zu pflegen und zu fördern.
  4. Unter schriftlichem Verkehr werden DGS-Filme und Schriftsprache verstanden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Mittel des GSSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Mitgliedsverbände erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des GSSV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des GSSV fremd sind oder durch unverhältnismäßige Zuwendungen begünstigt werden.
  2. GSSV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Als Mitglied können dem GSSV angehören:
    1. Ordentliches Mitglied des Verbandes sind Gehörlosen-/Hörbehinderten- vereine sowie sonstige Organisationen und Gemeinschaften, die am Wohl der Gehörlosen interessiert sind. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung als gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung.
    2. Außerordentliches Mitglied des Verbandes sind die Vereinigungen, mit Aktivitäten im Gehörlosenbereich
    3. Fördermitglieder, fördernde Mitglieder können werden: Privatpersonen, Vereine, Firmen u. a., die den Verband bei der Wahrnehmung und Arbeit seiner Aufgaben ideell oder finanziell unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder können an der Meinungsbildung beratend mitwirken.
  1. Zu besonderen Mitgliedern bzw. Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden die sich um die Sache der Gehörlosen oder dem Verband verdient gemacht haben. Diese sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Förder- und Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand abschließend.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Mitglieds- verbands oder Tod des Mitglieds.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand:
    • wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Zwecke des GSSV schwer verstoßen hat;
    • wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist und seine Schuld trotz schriftlicher Aufforderung nicht begleicht;
    • wenn das Mitglied die Voraussetzungen des § 5 nicht mehr erfüllt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  3. Fördernde und Einzelmitglieder können durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn deren Aufenthalt unbekannt ist.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Jahresmitgliedsbeitrag wird mit Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Beitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen.

§ 6 Stimmrecht

  1. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht und 3 (drei) Stimmen.
  2. Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben 1 (eine) Stimme.
  3. Die Abstimmungen finden, wenn nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit statt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des GSSV sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Fachbeiräte

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des GSSV ist die Mitgliederversammlung.
  2. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
  3. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen und beschließt die Grundsätze der Arbeit im Rahmen der Bestimmung des §2.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder beantragt. Der Antrag ist schriftlich oder in DGS-Video und mit entsprechender Begründung bei dem Vorstand einzureichen.
  5. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und oder in DGS-Video durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen mit Angabe der Tagesordnung.
  1. Zur Tagesordnung einer Hauptversammlung gehören stets folgende Punkte:
    • Wahl der Versammlungsleitung
    • Wahl der Protokollführung
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
    • Jahresbericht des:der Vorsitzenden
    • Bericht des Finanzreferenten über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    Nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes kommen hinzu:
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahl des Vorstandes
  1. Über die Mitgliederversammlung und die herbei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitz und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. Vorsitz bevorzugt werden: gebärdensprachkompetent
    2. Vorsitz bevorzugt werden: 1 Jugend, gehörlos und bei Wahl bis 30
    Jahre alt / 1 Taubblinde, 1 BIPOC und/oder 1 Frau/Frauenbereich - alle gebärdensprachkompetent
    1-2 Beisitzende bevorzugt werden: gebärdensprachkompetent
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Nur gehörlose/hörbehindert-gebärdensprachkompetente Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
  1. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Referenten, Fachbeiräte und Ausschüsse befristet/unbefristet oder projektbezogen zu berufen.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  4. Der Vorstand trifft sich nach Erfordernis oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert niedergelegt. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  5. Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    Haupt- und nebenamtliche Angestellte sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen.

§ 10 Kassenprüfung durch den Auftrag an prüfende Person

Eine vom Vorstand beauftragte wirtschaftlich prüfende Person hat alle Kassen des GSSV zu prüfen und ist zur schriftlichen Berichterstattung an den Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die hauptamtlich angestellte Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt und abberufen.
  2. Sie soll gehörlos und gebärdensprachkompentent sein.
  3. Sie hat die Stellung einer besonderen Vertretung nach § 30 BGB. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Leitung der Geschäftsstelle und die Sonderaufgaben, die vom Vorstand angewiesen wurden.
  1. Sie gehört nicht dem Vorstand an und hat im Vorstand nur eine beratende Stimme.
  2. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind von der Geschäftsführung niederzuschreiben und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  3. Der hauptamtlich angestellten Geschäftsführung kann eine Prokura oder Handlungsprokura erteilt werden. Der Aufwendungsersatz ist in der Finanzordnung des Verbandes geregelt.

§ 12 Fachbeirat

  1. Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er hat auch den Satzungszweck anzuregen, umzusetzen und zu erfüllen.
  2. Er besteht aus Fachreferenten. In den Fachreferenten bilden sich mehrere Gruppen zur Erfüllung ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen und Aktivitäten.
  3. Die 1. und 2. Leitung der Fachreferate werden vom Vorstand bestellt und abberufen oder nach Gegebenheiten gewählt. Die Mitgliederversammlung hat die Bestellung zu bestätigen.
  4. Jedes Fachreferat kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.

§ 13 Vergütungen für die Verbandstätigkeiten

  1. Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
  2. Mitglieder und Mitarbeitende des GSSV haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  3. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB fest- gesetzt werden. Es kann auch ein pauschalierter Aufwendungsersatz durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.
  4. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des GSSV, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§14 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des GSSV werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert ggf. gelöscht.

  1. GSSV verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten [Adresse, E-Mailadresse], vereinsbezogene Daten [Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer]. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt.
    Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.
    Personenbezogene Daten müssen stets sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein (Art. 5 Abs. 1d DSGVO). Daraus folgt die Verpflichtung eines Vereins, für die Aktualität der ihm vorliegenden Daten Sorge zu tragen und bekanntermaßen unrichtige Daten unverzüglich zu löschen bzw. zu berichtigen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung unverzüglich dem GSSV mitzuteilen.
  2. 3.) Sofern die Verpflichtung besteht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, bietet es sich an, die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in den Aufgabenkatalog des Vorstandes aufzunehmen.

§ 15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des GSSV entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit, wobei die Versammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 3/5 der Mitglieder anwesend sind. Vor der Auflösung ist das Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main anzuhören.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des GSSV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögens an HAPPY HANDS SCHOOL FOR THE DEAF INDIEN (ODISHA) und an CHRISTLICHE GEHÖRLOSEN AFRIKA MISSION E.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke (§ 2 dieser Satzung) zu verwenden haben.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.